1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 05.2020)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Arbeitnehmerüberlassung durch die Ascenty Personal Solutions GmbH (nachfolgend Ascenty) ausschließlich. Sollte der Geltung widersprochen werden, hat Ascenty das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, ohne dass Ansprüche seitens des Entleihers entstehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit einem Rahmenvertrag oder/und den Bezug nehmenden Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträgen als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von § 12 AÜG.
2. Erlaubnis, Tarifbindung
Ascenty ist im Besitz einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG. Für die von Ascenty als Zeitarbeitnehmer beschäftigten Mitarbeiter (m/w/d), im Folgenden geschlechtsneutral als Zeitarbeitnehmer bezeichnet, finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und den Mitgliedsgewerkschaften der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge Zeitarbeit (diese wurden vom Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) als Rechtsvorgänger des BAP mit den DGB Mitgliedgewerkschaften geschlossen) in ihrer jeweils gültigen Fassung und ergänzt durch Ergänzungstarifverträge über Branchenzuschläge Anwendung.
3. Stellung der Mitarbeiter
Ascenty ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
4. Einsatz
Personalanforderungen durch den Entleiher erfolgen unter Angabe eines genauen Anforderungsprofils bei der zuständigen Ascenty-Niederlassung. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist Ascenty bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird Ascenty von der Überlassungsverpflichtung befreit. Ascenty wird im Rahmen gegebener Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ascenty ist berechtigt, seine Zeitarbeitnehmer Überlassungsdauer Vermittlungshonorar jederzeit abzuberufen und durch gleichwertiges Personal zu ersetzen.
5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ascenty versichert, ein Beschwerdesystem im Unternehmen installiert zu haben. Die Zeitarbeitnehmer wurden gemäß § 12 AGG geschult, Gleichstellungsbeauftragte wurden benannt. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht wird der Entleiher gemäß § 6 Abs. 2 AGG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Zeitarbeitnehmer vor Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
6. Pflichten der Ascenty Personal Solutions GmbH
Ascenty wird allen Pflichten eines Arbeitgebers nachkommen und insbesondere die Lohnsteuer und Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen. Ascenty und der überlassene Zeitarbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Die Parteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
7. Pflichten des Kunden
Der Entleiher versichert, im Besitz der notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sein und die für seinen Betrieb geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz, einzuhalten.
Der Entleiher verpflichtet sich, Zeitarbeitnehmer nur am vereinbarten Einsatzort und im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen. Vor Beginn der Beschäftigung beziehungsweise bei Veränderungen im Arbeitsbereich des Zeitarbeitnehmers wird dieser vom Entleiher über alle Gefahren sowie über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und vorhandenen Sicherheitseinrichtungen unterrichtet. Der Entleiher verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass am vorgesehenen Tätigkeitsort Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe auch den Leiharbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung stehen. Bei Arbeitsunfällen von Zeitarbeitnehmern ist der Entleiher verpflichtet, Ascenty unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Der Entleiher gestattet Ascenty nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Arbeitsplatz, um sich von der Einhaltung der sicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.
8. Verrechnungssatz, Rechnungsstellung
Der Verrechnungssatz basiert auf der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Soweit im Rahmenvertrag nicht anderweitig vereinbart, werden zusätzlich zum Verrechnungspreis daher folgende Zuschläge zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.
Überstunden ab der 40.01 Stunde/Woche 25% Feiertagsarbeit 100%
Samstagsarbeit 25% Nachtarbeit 25%
Sonntagsarbeit 50%
Am 24.12. sowie 31.12 in der Zeit ab 14:00 Uhr erbrachte Arbeitsstunden gelten als Feiertagsarbeit und sind entsprechend der obigen Tabelle zuschlagspflichtig.
Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Dies gilt nicht für Zuschläge aufgrund Mehrarbeit. Die Rechnungsstellung durch Ascenty erfolgt, soweit nicht anders geregelt, aufgrund vom Entleiher wöchentlich abzuzeichnender Stundennachweise; darin sind alle Stunden zu bescheinigen, die der Zeitarbeitnehmer dem Entleiher zur Verfügung stand. Ascenty rechnet wöchentlich ab, wobei die Rechnungen innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig sind.
9. Leistungshindernisse
Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung sowie bei höherer Gewalt kann Ascenty die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigern und wird insoweit von der Pflicht zur Leistung befreit. Ascenty ist in diesen Fällen berechtigt, die Einzelaufträge mit einer Frist von 1 (einem) Werktag zu kündigen. Im Falle eines Arbeitskampfes überlässt Ascenty keine Zeitarbeitnehmer.
10. Haftung
Ascenty haftet für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Zeitarbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung von Ascenty ist begrenzt auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Auswahlverpflichtung entstehen. Der Zeitarbeitnehmer übt seine Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht des Entleihers aus. Ascenty haftet daher nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers Ansprüche gegen Ascenty oder deren Zeitarbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, Ascenty und deren Zeitarbeitnehmer freizustellen. Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nicht mit Geldangelegenheiten, Wertpapieren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
11. Vermittlung / Übernahmen
Der Begriff des Entleihers / Kunden umfasst innerhalb Ziffer 11 auch mit dem Entleiher / Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz
11.1. Direkte Personalvermittlung (= Vermittlung)
Schließt der Entleiher / Kunde vor der Überlassung mit einem von Ascenty vorgestellten Bewerber (m/w/d) / Zeitarbeitnehmer einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag, so erhält Ascenty ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25% der zwischen dem Entleiher / Kunden und dem Bewerber (m/w/d) / Zeitarbeitnehmer vereinbarten Jahresbruttovergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Jahresbruttovergütung umfasst alle Zahlungen, die innerhalb eines Jahres im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an den Bewerber (m/w/d) / Zeitarbeitnehmer erfolgen, einschließlich Gratifikationen, Urlaubsgeld, Boni etc. Die Vermittlungsprovision wird bei Vertragsantritt des Vermittelten fällig. Der Entleiher / Kunde verpflichtet sich, Ascenty unverzüglich nach Vertragsschluss mit dem Bewerber (m/w/d) / Zeitarbeitnehmer das Bruttojahresgehalt mitzuteilen.
11.2. Indirekte Personalvermittlung (= Übernahme)
Geht der Entleiher mit einem Zeitarbeitnehmer von Ascenty während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses oder bis zu sechs Monate danach ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis ein, erhält Ascenty ein Vermittlungshonorar entsprechend der ununterbrochenen Überlassungsdauer beim Entleiher. Besteht zwischen der Anstellung des Zeitarbeitnehmers und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Verleiher dennoch berechtigt, ein Vermittlungshonorar zu verlangen, wenn die vorangegangene Überlassung ursächlich für die Anstellung gewesen ist. Es wird grundsätzlich vermutet, dass die Überlassung für die Anstellung des Zeitarbeitnehmers ursächlich gewesen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Entleiher wird gestattet, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungspflicht zu befreien. Das Gleiche gilt für Zeitarbeitnehmer, die nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses als freie Mitarbeiter oder als Selbständige überwiegend für den Entleiher tätig werden. Das Überwiegen einer Tätigkeit für den Entleiher wird vermutet. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Verleiher folgendes Vermittlungshonorar (jeweils zzgl. gesetzlicher MwSt.)
Überlassungsdauer Vermittlungshonorar
Bis 3 Monate Überlassungsdauer 2,0 Bruttomonatsgehälter
Bis 6 Monate Überlassungsdauer 1,5 Bruttomonatsgehälter
Bis 9 Monate Überlassungsdauer 1,0 Bruttomonatsgehalt
Bis 12 Monate Überlassungsdauer 0,5 Bruttomonatsgehälter
Nach 12 Monaten Überlassungsdauer kostenfreie Übernahme
Das Vermittlungshonorar berechnet sich dabei auf Grundlage des nach Übernahme durch den Entleiher an den (ehem.) Zeitarbeitnehmer zu zahlenden Bruttomonatsgehaltes ohne Nebenzuwendungen. Soweit der Entleiher mit dem (ehem.) Zeitarbeitnehmer kein Monatsgehalt, sondern einen Stundenlohn vereinbart hat, tritt für die Berechnung des Vermittlungshonorars an die Stelle des Bruttomonatsgehalts das Produkt aus dem Bruttostundenlohn multipliziert mit der regelmäßigen Monatsarbeitszeit (Stunden) des (ehem.) Zeitarbeitnehmers. Sollte der (ehem.) Zeitarbeitnehmer für den Entleiher als freier Mitarbeiter oder Selbständiger tätig werden, tritt im Rahmen der Berechnung des Vermittlungshonorars an die Stelle des Bruttomonatsgehalts bzw. des Bruttostundenlohns die entsprechende Vergütung, die zwischen dem Entleiher und dem (ehem.) Zeitarbeitnehmer vereinbart wird. Der Entleiher verpflichtet sich zur unverzüglichen Offenlegung des mit dem (ehem.) Zeitarbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehaltes bzw. Bruttostundenlohns und der regelmäßigen Monatsarbeitszeit des (ehem.) Zeitarbeitnehmers gegenüber Ascenty.
Sollte der Entleiher dieser Verpflichtung im Einzelfall pflichtwidrig nicht nachkommen, ist Ascenty berechtigt, das Bruttomonatsgehalt auf Basis vorliegender Informationen zum Stundenlohn inkl. Zulagen/Zuschläge beim Entleiher zu berechnen. Als vorliegende Informationen werden z.B. Vergleichsentgelt-Meldungen, Equal Pay Informationen, tarifvertragliche Informationen oder Auskünfte des vermittelten (ehem.) Zeitarbeitnehmers herangezogen.
Die Berechnung erfolgt in diesem Fall gemäß nachstehender Formel: 4,33 Wochen x 40 Stunden x Bruttostundenlohn inkl. Zulagen/Zuschläge.
Sollten Ascenty keine ausreichenden Informationen über den Bruttolohn beim Entleiher vorliegen, ist Ascenty alternativ berechtigt, das Bruttomonatsgehalt auf Basis der eigenen zuletzt erfolgten Abrechnung herzuleiten. Die Berechnung erfolgt gemäß nachstehender Formel: 4,33 Wochen x 40 Stunden x zuletzt geleisteter durchschnittlicher Bruttostundenlohn inkl. Zulagen/Zuschläge des Zeitarbeitnehmers x Aufschlag 1,15.
Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übernahme des Zeitarbeitnehmers noch ein Arbeitsverhältnis mit Ascenty besteht.
Im Fall von Übernahmen in ein Ausbildungsverhältnis wird der jeweils sich ergebende Honorarsatz zu 50% angewendet. Im Fall von Übernahmen in ein Praktikumsverhältnis (entgeltlich wie auch unentgeltlich) wird ein Pauschal-Honorar in Höhe von 500 Euro (zzgl. MwSt.) abgerechnet
12. Kündigung
Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge / Aufträge können beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Wochenende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einer fortgesetzten oder wiederholten Verletzung der Vertragspflichten trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung oder bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen einer Vertragspartei (beispielsweise Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erfolglose Pfändung oder erheblicher Rückstand fälliger Zahlungsverpflichtungen).
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Eine gegenüber einem Zeitarbeitnehmer ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
13. Anpassung des Vertrages
Bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, der für Ascenty gültigen Tarifverträge oder der Rechtsprechung verpflichten sich die Parteien, die betroffenen Vertragsbedingungen entsprechend anzupassen. Soweit tarifliche Entgelterhöhungen oder andere Umstände, die nicht von Ascenty zu vertreten sind, zu einer Kostensteigerung führen, kann Ascenty die Verrechnungssätze entsprechend anpassen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Ascenty-Niederlassung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nordhorn. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.